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Steuerfreie inner-gemeinschaftliche Lieferung

Der Beitrag: Steuerfreie inner-gemeinschaftliche Lieferung wurde am Mittwoch, 22. Januar 2020 veröffentlicht und unter Versand / Lieferung / Zahlung abgelegt.
Eine steuerfreie inner-gemeinschaftliche Lieferung kann erfolgen, wenn eine am Tage der Bestellung eine gültige Ust.ID Nr. vorliegt. Die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018, die die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 regelt, die im internen Recht Artikel 14 Absatz 0 der RITI entspricht, hat auf diesen Artikel einen neuen Absatz 1a verschoben, dessen Inkrafttreten in allen Staaten erfolgte am 01/01/2020. Die Änderungen der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, treten ab dem 1. Januar 2020 für den Nachweis der Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen in Kraft.

Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die Waren in den anderen Mitgliedstaat versandt wurden, und zusätzlich eine Bestätigung / Erklärung des Käufers über den Erhalt der Ware nachzuweisen.
Eine Kopie der Rechnung, den Transportnachweis und die Erklärung / Gelangensbestätigung über den Erhalt der Ware hat der Verkäufer unmittelbar dem System TICP zur Kontrolle einzureichen. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6 a Abs. 1 UStG scheidet grundsätzlich aus, wenn der Belegnachweis nicht vollständig erbracht ist und objektiv nicht feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG vorliegen. Kommt der Unternehmer demgegenüber den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist zunächst von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen. Reverse Charge, auch “Umkehr der Steuerschuld”, ist eine umsatzsteuerliche Regelung, nach der in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet. Die Steuerschuld geht also vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über.
Es gilt hier die Umsetzung des portugiesischen Rechts.

Klartext: Wer in seinem Kundenkonto eine Umsatzsteuer ID Nr. hinterlegt hat, die am Tage der Bestellung gültig ist, hat die Möglichkeit eine steuerfreie inner-gemeinschaftliche Lieferung zu bestellen. Der Empfang der Ware ist umgehend schriftlich zu bestätigen / Gelangensbestätigung. Den aktuellen Vordruck finden Sie weiter unten als Datei zum Download.

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